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ePA-Erstbefüllung abrechnen: GOP 01648 nur noch bis 31.12.2026
Telematik

ePA-Erstbefüllung abrechnen: GOP 01648 nur noch bis 31.12.2026

Die ePA-Erstbefüllung abrechnen können Praxen über die GOP 01648 nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Zum 1. Januar 2027 streicht der Bewertungsausschuss die Leistung zusammen mit den ePA-Aktualisierungsziffern 01647 und 01431 aus dem EBM. Für Hausarztpraxen, Facharztpraxen und MVZ bleiben damit rund acht Wochen, um berechtigte Fälle sauber zu dokumentieren und abzurechnen.

Was ändert sich bei der ePA-Vergütung zum 1. Januar 2027?

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 30. Juli 2026 ist die gesetzliche Grundlage für die gesonderte Vergütung der ePA-Befüllung entfallen. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 25. August 2026 beschlossen, dass die Leistungen bis Jahresende weiter abrechnungsfähig bleiben. Ab dem 1. Januar 2027 sind sie vollständig aus dem EBM gestrichen.

Kurz gesagt: Die GOP 01648 (Erstbefüllung der ePA, 89 Punkte, 2026 rund 11,34 Euro, extrabudgetär) sowie die GOP 01647 und 01431 (Aktualisierung der ePA) können nur noch für Leistungen bis zum 31. Dezember 2026 abgerechnet werden. Die Pflicht, die ePA zu befüllen, bleibt bestehen. Ab 2027 entfällt lediglich die gesonderte Vergütung.

GOPLeistungBis 31.12.2026Ab 01.01.2027
01648Erstbefüllung der ePAabrechnungsfähig, extrabudgetärgestrichen
01647Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung (Aktualisierung)abrechnungsfähiggestrichen
01431ePA-Aktualisierung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktabrechnungsfähiggestrichen

Welche Regeln gelten für die GOP 01648 bis Jahresende?

Die Erstbefüllung ist nach EBM einmal je Versichertem abrechenbar, und zwar sektorenübergreifend. Hat bereits eine andere Praxis oder ein Krankenhaus die ePA erstmals befüllt, ist die Leistung verbraucht. Das lässt sich in der ePA selbst prüfen, bevor Sie die Ziffer ansetzen.

Im selben Behandlungsfall ist die GOP 01648 nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig. Für die Abrechnung zählt das Datum der erbrachten Leistung. Eine Erstbefüllung im Dezember 2026 kann also noch mit der Quartalsabrechnung im Januar eingereicht werden.

Was zählt als Erstbefüllung?

Gemeint ist das erstmalige Einstellen von Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA eines Patienten, zum Beispiel Befundberichte, Arztbriefe oder Laborbefunde. Ein bloßes Öffnen oder Lesen der ePA reicht nicht. Die Praxis sollte im PVS dokumentieren, welche Dokumente eingestellt wurden.

Welche weiteren Ziffern fallen zum 1. Januar weg?

Die ePA-Ziffern sind nicht die einzigen Streichungen. Laut KBV und KV Nordrhein entfallen zum Jahreswechsel unter anderem:

  • Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten (GOP 03010/04010)
  • Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch den Hausarzt (GOP 03008/04008)
  • Vergütung der Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480)

Weitere Anpassungen, etwa die Abschaffung der Hygienezuschläge, stehen nach aktuellem Stand noch aus. Den Hintergrund zum Gesetz haben wir im Artikel zum GKV-Spargesetz und seinen Folgen für die HZV zusammengefasst.

Wie nutzen Praxen die verbleibenden Wochen sinnvoll?

1

Offene Fälle identifizieren

Welche Patienten mit Termin bis Mitte Dezember haben eine ePA, die noch nicht befüllt ist? Eine Auswertung im PVS spart hier viel Handarbeit.

2

Befüllung in den Praxisablauf einbauen

Arztbriefe und Befunde direkt nach dem Termin in die ePA stellen, statt sie zu sammeln. So geht keine Leistung im Jahresendstress unter.

3

Ziffern und Dokumentation prüfen

Vor der Quartalsabrechnung kontrollieren, ob 01648 nicht doppelt und nicht neben 01647/01431 im selben Fall angesetzt wurde.

4

Abrechnungsregeln im PVS zum Jahreswechsel umstellen

Ab Januar dürfen die Ziffern nicht mehr vorgeschlagen werden. Das erledigt in der Regel das Quartalsupdate des PVS, ein kurzer Blick in die Ziffernketten der Praxis lohnt trotzdem.

Praxisbeispiel: Eine Hausarztpraxis mit HZV-Schwerpunkt

Eine Hausarztpraxis mit zwei Ärzten hat die ePA-Befüllung bislang vor allem bei Neuaufnahmen erledigt. Eine Auswertung im PVS zeigt: Bei einem Teil der Stammpatienten mit Termin im vierten Quartal ist die ePA noch leer. Die Praxis nimmt diese Fälle bis Mitte Dezember gezielt in den Ablauf auf.

Für HZV-Patienten gelten die Regeln des jeweiligen Hausarztvertrags, nicht der EBM. Ob und wie die ePA-Befüllung dort vergütet wird, hängt vom Vertrag ab. Die Praxis prüft das getrennt, damit keine Leistung doppelt oder im falschen Abrechnungsweg landet.

Wie unterstützt Praxis4More bei der ePA-Abrechnung?

Praxis4More ist das zertifizierte Praxisverwaltungssystem der CoKom One GmbH für Hausarztpraxen, Facharztpraxen und MVZ. KV-Abrechnung, HZV-Abrechnung und die ePA-Anbindung laufen in einer Oberfläche. Damit lässt sich nachvollziehen, welche Dokumente in die ePA eingestellt wurden und welche Ziffern daraus folgen. Eine Übersicht der Funktionen finden Sie auf der Seite Leistungen von Praxis4More.

Häufige Fragen zur ePA-Erstbefüllung

Muss ich die ePA ab 2027 trotzdem befüllen?

Ja. Die gesetzliche Pflicht, die ePA mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext zu befüllen, bleibt bestehen. Es entfällt nur die gesonderte Vergütung über den EBM.

Kann ich eine Erstbefüllung vom Dezember noch im Januar abrechnen?

Ja, maßgeblich ist das Leistungsdatum. Leistungen aus dem vierten Quartal 2026 werden regulär mit der Quartalsabrechnung im Januar 2027 eingereicht.

Wie viel bringt die GOP 01648?

Die Leistung ist mit 89 Punkten bewertet, beim Orientierungswert 2026 sind das rund 11,34 Euro. Sie wird extrabudgetär vergütet.

Gilt das auch für HZV-Patienten?

Die EBM-Ziffern betreffen die KV-Abrechnung. Bei HZV-Patienten richtet sich die Vergütung nach dem jeweiligen Hausarztvertrag. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Hausärzteverband oder der Vertragsgemeinschaft nach.

Fazit: ePA-Erstbefüllung abrechnen, solange es noch geht

Wer die ePA-Erstbefüllung abrechnen möchte, hat dafür nur noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Eine kurze Auswertung offener Fälle, ein sauberer Ablauf bei der Befüllung und eine Kontrolle der Ziffern vor der Quartalsabrechnung reichen meist aus. Die CoKom One GmbH begleitet Praxen mit Praxis4More bei Abrechnung und ePA. Weitere Hinweise zum Jahreswechsel finden Sie im Praxis4More Blog. Alle Angaben entsprechen dem Stand vom 2. November 2026, verbindlich ist die Information Ihrer KV.

Daniel Frenzel
Daniel Frenzel
Autor bei CoKom One GmbH – Praxis4More.

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