Die EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2026 bringen keine neuen Gebührenordnungspositionen, sondern Anpassungen in den Abrechnungsbestimmungen. Für die meisten Hausarztpraxen ist dieser Quartalswechsel damit überschaubar — der spürbare Einschnitt folgt zum 1. Januar 2027 durch das Spargesetz.
Was ändert sich zum 1. Oktober 2026 im EBM?
Zum 1. Oktober 2026 treten mehrere Beschlüsse des Bewertungsausschusses in Kraft, die vor allem Abrechnungsbestimmungen, Befugnisse und Sachkostenregelungen betreffen. Neue Leistungen im Sinne zusätzlicher Gebührenordnungspositionen für die hausärztliche Versorgung sind nicht darunter. Der Schwerpunkt liegt bei Psychotherapie, Humangenetik und endoskopischen Eingriffen.
| Bereich | Änderung zum 1. Oktober 2026 | Betrifft |
|---|---|---|
| Psychotherapie | Anpassung des EBM an die geänderte Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung; betroffen sind die Regelungen zur Gruppentherapie in Abschnitt 35.2 | Psychotherapeutische Praxen, ärztliche Psychotherapie |
| Humangenetik | Neue EBM-Regelungen für humangenetische Leistungen, einschließlich der Vorgaben zu Abrechnung und Überweisung | Humangenetik, überweisende Praxen |
| Endoskopie | Sachkosten für Kaltschlingen bei Resektionen im Rahmen von Magen-Darm-Spiegelungen sind über den EBM abrechenbar | Gastroenterologie, ambulantes Operieren |
| Früherkennung | Erweiterung der Befugnisse im Rahmen der Lungenkrebs-Früherkennung | Pneumologie, Radiologie, zuweisende Praxen |
| Cannabis | Die vertragsärztliche Stellungnahme zum Genehmigungsantrag ist entsprechend dem reduzierten GKV-Spektrum seltener abrechenbar | Alle verordnenden Praxen |
Regional kommen Anpassungen bei den Gebührenordnungspositionen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung hinzu. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und stehen jeweils im Rundschreiben Ihrer KV.
Was davon eine Hausarztpraxis betrifft
Ehrlich gesagt: wenig. Wer eine reine Hausarztpraxis führt, findet in der Oktober-Liste vor allem die Cannabis-Regelung und gegebenenfalls eine Berührung über Überweisungen zur Humangenetik oder zur Lungenkrebs-Früherkennung. Die Gruppentherapie-Anpassung und die Kaltschlingen-Sachkosten laufen an der hausärztlichen Abrechnung vorbei.
Das ist allerdings kein Grund, den Quartalswechsel zu ignorieren. Wer aus einem ruhigen Oktober schließt, dass in der Abrechnung gerade nichts passiert, verpasst den Januar. Zum 1. Januar 2027 fallen mehrere Leistungen weg, die in Hausarztpraxen regelmäßig abgerechnet werden — darunter die Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte.
Der eigentliche Einschnitt kommt zum 1. Januar 2027
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat dazu erste EBM-Anpassungen beschlossen, die zum 1. Januar 2027 wirksam werden. Ein Teil davon trifft die hausärztliche Versorgung direkt:
- Streichung der Leistungen für die ePA-Erstbefüllung (GOP 01648) sowie für die Aktualisierung der ePA (GOP 01647 und 01431)
- Streichung der Zuschläge für Fälle der Terminservicestelle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten (GOP 03010 und 04010)
- Streichung der Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt (GOP 03008 und 04008)
- Streichung der Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480)
- Streichung der Zuschläge zur Kurzzeittherapie in Abschnitt 35.2.3.2 EBM
Gegenläufig dazu haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss darauf geeinigt, den Orientierungswert zum 1. Januar 2027 um 2,2 Prozent anzuheben. Ob das die wegfallenden Positionen in Ihrer Praxis ausgleicht, hängt davon ab, wie oft Sie diese Leistungen bisher abgerechnet haben — eine pauschale Rechnung gibt es dafür nicht.
Was das für die Quartalsplanung bedeutet
Ein Punkt ist zeitkritisch: Die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte bleibt bis zum 31. Dezember 2026 vergütet. Ursprünglich sollte die Vergütung bereits zum 1. Oktober enden; ein Einspruch der KBV hat das abgewendet. Praxen, die ihre ePA-Befüllung ohnehin vorhaben, sollten sie damit nicht ins neue Jahr schieben — ab Januar ist dieselbe Arbeit nicht mehr abrechenbar.
Was im Praxisverwaltungssystem zum Quartalswechsel passieren muss
Quartalsabschluss für Q3 sauber abschließen
Offene Scheine, fehlende Diagnosen und nicht bestätigte Leistungen vor dem Wechsel bereinigen. Was im alten Quartal liegen bleibt, wird im neuen deutlich mühsamer.
KBV-Update mit Stammdatei und Prüfmodul einspielen
Der neue EBM-Stand und das aktualisierte Prüfmodul kommen über das Quartals-Update. Ohne dieses Update rechnet die Praxis gegen einen veralteten Katalog.
Hauskataloge und Kürzel prüfen
Selbst angelegte Leistungsketten und Kürzel ziehen Änderungen der Abrechnungsbestimmungen nicht automatisch nach. Genau hier entstehen die Absetzungen, die erst im Bescheid auffallen.
Testabrechnung über das Prüfmodul laufen lassen
Ein Probelauf in den ersten Wochen des Quartals zeigt Konflikte, solange sie sich noch korrigieren lassen — nicht erst kurz vor dem Abgabetermin.
Fristen der eigenen KV im Blick behalten
Abgabetermin und Sammelerklärung setzt jede Kassenärztliche Vereinigung selbst. Ein Blick ins aktuelle Rundschreiben gehört zum Quartalsauftakt.
Warum Abrechnungsänderungen im PVS auffallen sollten, nicht im Rundschreiben
Der Unterschied zwischen einer ruhigen und einer nervösen Abrechnung liegt selten am Wissen über den EBM, sondern daran, wann eine Praxis von einem Problem erfährt. Im Idealfall meldet sich das System beim Erfassen, nicht die KV bei der Absetzung.
Stammdatei automatisch aktuell
Der EBM-Stand und das Prüfmodul kommen mit dem Quartals-Update, ohne dass jemand daran denken muss.
Prüfhinweis beim Erfassen
Ausschlüsse und Zeitvorgaben werden geprüft, während der Schein offen ist — und nicht erst im Abrechnungsbescheid.
KV und HZV getrennt gedacht
HZV-Verträge folgen eigenen Regeln. Eine Software für hausärztliche Praxen muss beide Wege sauber auseinanderhalten.
Auswertung nach GOP
Wer sehen will, wie oft eine wegfallende Position bisher abgerechnet wurde, braucht dafür eine Auswertung — nicht eine Schätzung.
Praxis4More, das Praxisverwaltungssystem der CoKom One GmbH, ist für hausärztliche Praxen entwickelt und bildet KV-Abrechnung, HZV-Abrechnung und DMP-Management in einem System ab. Einen Überblick über den Funktionsumfang finden Sie unter Praxis4More im Detail.
Häufige Fragen zu den EBM-Änderungen im Oktober 2026
Gibt es zum 1. Oktober 2026 neue Gebührenordnungspositionen?
Nein. Zum 1. Oktober 2026 kommen keine neuen EBM-Leistungen hinzu. Die Beschlüsse betreffen Abrechnungsbestimmungen, Befugnisse und Sachkosten in einzelnen Fachbereichen.
Wird die Befüllung der ePA noch vergütet?
Ja, bis zum 31. Dezember 2026. Die Gebührenordnungspositionen 01648 für die Erstbefüllung sowie 01647 und 01431 für die Aktualisierung entfallen erst zum 1. Januar 2027.
Was passiert mit den TSS-Zuschlägen?
Die Zuschläge für Fälle der Terminservicestelle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten (GOP 03010 und 04010) werden zum 1. Januar 2027 gestrichen, ebenso die Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins (GOP 03008 und 04008).
Muss ich im Praxisverwaltungssystem etwas manuell umstellen?
Der EBM-Stand selbst kommt über das Quartals-Update. Manuell zu prüfen sind selbst angelegte Hauskataloge, Leistungsketten und Kürzel — diese ziehen geänderte Abrechnungsbestimmungen nicht automatisch nach.
Wo finde ich die für mich gültigen regionalen Regelungen?
Bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die regionalen Gebührenordnungspositionen und die Abgabefristen unterscheiden sich je Bundesland und stehen im jeweils aktuellen Rundschreiben.
Fazit: Ein ruhiger Oktober, ein anspruchsvoller Januar
Die EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2026 verlangen von den meisten Hausarztpraxen keine große Umstellung. Die Zeit, die dieser Quartalswechsel übrig lässt, ist gut investiert, um den 1. Januar 2027 vorzubereiten: die ePA-Befüllung noch in diesem Jahr abzuschließen und zu prüfen, wie oft die wegfallenden Positionen bisher abgerechnet wurden.
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